In ihrer Stellungnahme vom 17. August 2020 verweist die Stadt Langenthal auf ihre Autonomie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsnormen. Eine Mobilfunk-Basisstation stelle aus Sicht der Baubewilligungsbehörde keinen eigenständigen Gebäudeteil dar, der an die Vorschriften betreffend Gebäudehöhe, Firsthöhe etc. gebunden sei. Die Mobilfunkantenne könne vielmehr als kleinere technisch bedingte Dachaufbaute gelten. Demzufolge habe der geplante Neubau einer Mobilfunkanlage mit technischer Einrichtung keine Auswirkungen auf die Höhe des bestehenden Gebäudes und Art. 25 GBR sei nicht anwendbar.