Sollten Mobilfunkantennen einschränkenden Vorschriften unterstellt werden, so habe dies explizit und unter angemessener Berücksichtigung der Fernmeldegesetzgebung zu geschehen. Die Vorschriften zu den unzulässigen Dachaufbauten genügten diesen Anforderungen nicht, so dass gestützt darauf die Baubewilligung nicht verweigert werden dürfe. Weiter hat die Stadt ausgeführt, eine Antennenanlage sei eine rein technische