c) Die Stadt Langenthal hat im angefochtenen Entscheid argumentiert, würden die Bestimmungen zu den unzulässigen Dachaufbauten so ausgelegt, dass keine Mobilfunkantennen auf Gebäuden aufgestellt werden dürften, käme das einem weitgehenden Verbot von Mobilfunkantennen im überbauten Gebiet gleich. Dies sei mit der Fernmeldegesetzgebung des Bundes nicht vereinbar. Sollten Mobilfunkantennen einschränkenden Vorschriften unterstellt werden, so habe dies explizit und unter angemessener Berücksichtigung der Fernmeldegesetzgebung zu geschehen.