b) Gemäss Art. 25 Abs. 2 GBR sind auf Attika- und Flachdächern nur folgende Dachaufbauten gestattet: a) Rauch- und Lüftungskamine, b) Oberlichter und Energieinstallationen sowie c) Liftaufbauten bis zu einer Höhe von 1.50 m, gemessen ab oberkant Flachdach bis oberkant Abdeckung des Liftaufbaus. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine kommunale Norm. Es ist daher vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie ihre eigene Vorschrift verstanden haben will. Ist ihre Auslegung der Normen rechtlich vertretbar, darf eine Rechtsmittelbehörde nicht einer andern, ebenfalls möglichen oder vertretbaren Auslegung den Vorzug geben.10