a) Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung von Art. 25 GBR9. Diese Bestimmung regle detailliert und abschliessend die zulässigen Dachaufbauten auf Attika-und Flachdächern. Eine Antennenanlage sei demnach auf einem Attika- oder Flachdach nicht möglich. Die Tatsache, dass es heute in Langenthal auf Flachdächern Mobilfunkantennen gebe, zeige höchstens, dass die Baubehörden ihre eigenen Reglemente nicht kennen würden.