Im Bereich der nichtionisierenden Strahlung wurde dem Vorsorgeprinzip mit dem Anlagegrenzwert in der NISV Rechnung getragen.8 Dass im vorliegenden Fall auch der Anlagegrenzwert eingehalten ist, wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Sie räumen vielmehr explizit ein, die geplante Mobilfunkanlage sei NISV-konform. Diese Rüge ist somit unbegründet. 3. Dachaufbauten