c) Schliesslich lässt sich auch aus dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip keine Pflicht für einen Bedürfnisnachweis ableiten. Diese Prinzip besagt lediglich, dass Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen sind (Art. 1 Abs. 2 USG7). Emissionen sind daher unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Im Bereich der nichtionisierenden Strahlung wurde dem Vorsorgeprinzip mit dem Anlagegrenzwert in der NISV Rechnung getragen.8