3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Stadt Langenthal verzichtet in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2020 auf das Stellen eines Antrags, hält aber an ihrem Entscheid vom 23. Juni 2020 fest. Die Beschwerdegegnerin hat sich innert der Frist für die Einreichung einer Beschwerdeantwort nicht vernehmen lassen. In ihrem Schreiben vom 24. September 2020 ersucht die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen