Die Anforderungen von Art. 14 Abs. 1 GBR sind eingehalten. Die Gemeinde hat den Zaun im Bereich A zu Recht bewilligt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG22).