f) Die Vertreterinnen des Berner Heimatschutzes beurteilten am Augenschein den Zaun demnach positiver als in ihrem Fachbericht. Dies stellt jedoch keinen Widerspruch dar, denn die Ausgangslage hat sich seit ihrer ersten Beurteilung verändert. Der Fachbericht erging noch im Baubewilligungsverfahren. Inzwischen hat die Gemeinde in ihrem Bauentscheid entschieden, dass der Zaun im Bereich B auf 1.20 m herabgesetzt werden muss und dass der gesamte Zaun nicht mit Gegenständen (Plastikfolien, Tücher, Dekorationen aller Art, etc.) behängt werden darf. 15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10