Art. 14 Aussenraumgestaltung 1 Die Gestaltung der privaten Aussenräume (Anordnung und Gestaltung der Gärten, Vorplätze und Hauszugänge, Wahl der Bepflanzung) ist so zu gestalten, dass sich eine gute Einordnung in die Siedlung bzw. Ortsbild ergibt. (…)" Der Begriff „gute Gesamtwirkung“ stellt einen unbestimmten kommunalen Gesetzesbegriff dar, bei dessen Auslegung die Gemeinden einen gewissen Beurteilungsspielraum haben. An das