Die Vorschriften des Denkmalschutzes (vgl. Art. 10a ff. BauG) sind demnach nicht mehr anwendbar. d) Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über das kantonale Beeinträchtigungsverbot von Art. 9 Abs. 1 BauG hinausgehen (Art. 9 Abs. 3 BauG). Die Gemeinde Wynau hat von dieser Regelungskompetenz Gebrauch gemacht und im Baureglement14 ausführliche Gestaltungsvorschriften erlassen, denen selbständige Bedeutung zukommt. Diese lauten – soweit hier von Interesse – wie folgt: "Art. 10 Gestaltungsgrundsatz 1 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht.