c) Bauvorhaben sind nach dem Recht zu beurteilen, das bei der Einreichung des Baugesuchs galt (vgl. Art. 36 Abs. 1 BauG). Bei nachträglichen Baugesuchen ist grundsätzlich das Recht massgebend, das zur Zeit der unbewilligten Bauausführung anwendbar war. Späteres Recht ist jedoch unter anderem dann anzuwenden, wenn es für die Bauherrschaft günstiger ist.13 Im vorliegenden Fall trat während des vorinstanzlichen Verfahrens eine für die Bauherrschaft günstige Änderung ein. Mit der Teilrevision des Bauinventars wurde die Baugruppe B (Wynau, F.________), zu der die Grundstücke Nr. A.________ und B.________ gehört hatten, aufgehoben. Die Vorschriften des Denkmalschutzes (vgl. Art.