b) Auf den Grundstücken Nr. A.________ und Nr. B.________ besteht ein gegenseitiges Grenzbaurecht als Dienstbarkeit.10 Von der Parzellengrenze bei der H.________strasse besteht das Grenzbaurecht auf einer Länge von insgesamt 21.85 m und reicht bis in den Garten. Dieses Grenzbaurecht wird als "Bereich A" bezeichnet. Auf der restlichen Länge von 12.48 m besteht keine entsprechende Dienstbarkeit ("Bereich B").11 Von der Südostfassade aus gemessen ist der Bereich A mit dem Grenzbaurecht rund 10.92 m lang (Totalllänge Zaun rund 23.40 m minus