e) Die Vergleichsvorschläge, die das Regierungsstatthalteramt Oberaargau und die Gemeinde im Mai 2018 den Parteien unterbreiteten, führten nicht zu einer gütlichen Beilegung der Streitsache. Weil keine Vereinbarung zustande kam, stellen die damals vorgeschlagenen Massnahmen keine verbindlichen Abmachungen dar. Sie sind im vorliegenden Verfahren nicht von Belang. 3. Zaun a) Die Beschwerdegegnerin hat im Garten entlang der Grenze zur Parzelle Nr. B.________ einen Metallstabzaun mit Höhen zwischen 1.86 m und 2.50 m erstellt.9 Der Zaun ist durch Metallpfosten in einzelne Segmente unterteilt und insgesamt rund 23.40 m lang.