d) Nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der frühere Holzpalisadenzaun auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden. Der angefochtene Entscheid der Gemeinde betrifft einzig den Metallzaun auf der Parzelle Nr. A.________. Der Verfahrensgegenstand kann nicht erweitert werden. Zudem haben die Beschwerdeführenden den zu hohen Holzzaun inzwischen durch einen niedrigeren ersetzt.