«Der Zaun darf zu keinem Zeitpunkt mit Gegenständen (Plastikfolien, Tücher, Dekorationen aller Art, etc.) verändert werden. Die Einfriedung muss als "reiner Metallzaun" erhalten bleiben» (Ziffer 1.2. der Auflagen). c) Die Beschwerdeführenden wehren sich nur gegen die Baubewilligung für den Zaun, der im Bereich des Grenzbaurechts liegt (Bereich A). Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die Baubewilligung gemäss Ziffer 1 des Entscheids. Die Wiederherstellungsverfügung für den Zaun im Bereich B (Ziffer 2 des Entscheids) sowie die Auflage betreffend die Gestaltung des Zauns wurden von keiner Partei angefochten. Sie sind somit nicht mehr Verfahrensgegenstand.