b) Die Gemeinde Wynau regelte mit dem angefochtenen Entscheid vom 23. Juni 2020 drei Gegenstände. Erstens bewilligte sie den Zaun im Bereich der eingetragenen Dienstbarkeit, d.h. im Bereich A (Ziffer 1 des Entscheids). Zweitens verfügte sie als Wiederherstellungsmassnahme, dass der Zaun im Bereich B entweder auf die Höhe von 1.20 m herabgesetzt werden muss oder dass der Zaun um die Mehrhöhe von der Grundstücksgrenze zurückversetzt werden muss (Ziffer 2 des Entscheids). Drittens erliess die Gemeinde für den gesamten Zaun folgende Auflage: «Der Zaun darf zu keinem Zeitpunkt mit Gegenständen (Plastikfolien, Tücher, Dekorationen aller Art, etc.) verändert werden.