4. Mit «Bauentscheid mit teilweisem Bauabschlag» vom 23. Juni 2020 erteilte die Gemeinde dem Zaun nachträglich die teilweise Baubewilligung. In Ziffer 1 des Entscheids bewilligte sie den bestehenden Zaun im Bereich der eingetragenen Dienstbarkeit (Bereich A). Für den Bereich B, der ausserhalb der Dienstbarkeit (Grenzbaurecht) liegt, ordnet sie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes wie folgt an (Ziffer 2):