Sie erwog, die Gemeinde sei zu Recht vom Bestand eines zivilrechtlichen Grenzbaurechts mit einer Länge von 21.85 m (Bereich A) ausgegangen. Die BVE erachtete das Vorhaben aber in ästhetischer Hinsicht als noch nicht genügend geprüft und wies darauf hin, dass das betroffene Grundstück gemäss Bauinventar in der Baugruppe B (Wynau, F.________) liege.