2. Gegen diesen Entscheid reichten die Beschwerdeführenden am 13. September 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE, seit dem 1. Januar 2020 Bau- und Verkehrsdirektion BVD) ein. Die BVE hiess die Beschwerde mit Entscheid2 vom 5. Februar 2019 gut, soweit sie darauf eintrat. Sie hob den Entscheid der Gemeinde Wynau vom 7. September 2018 auf und wies das Baugesuch zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde zurück. Sie erwog, die Gemeinde sei zu Recht vom Bestand eines zivilrechtlichen Grenzbaurechts mit einer Länge von 21.85 m (Bereich A) ausgegangen.