Mit Bauentscheid vom 7. September 2018 erteilte die Gemeinde dem Zaun nachträglich die teilweise Baubewilligung. Bewilligt wurde der Teil des Zauns, der im Bereich des gegenseitigen Grenzbaurechts liegt. Für den Bereich des Zauns, der ausserhalb der Dienstbarkeit (Grenzbaurecht) liegt, ordnete sie die Herabsetzung auf die Höhe von 1.20 m oder die Rückversetzung von der Grundstückgrenze um die Mehrhöhe an.