1. Auf den Parzellen Wynau Grundbuchblatt Nr. A.________ und B.________ befindet sich ein Doppeleinfamilienhaus. Die Beschwerdegegnerin ist Eigentümerin des Gebäudeteils auf der Parzelle A.________, den Beschwerdeführenden gehört der Gebäudeteil auf Parzelle Nr. B.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2. Im Jahr 2017 eröffnete die Gemeinde ein baupolizeiliches Verfahren betreffend die mehr als 1.20 m hohen Zäune, die von beiden Parteien je entlang der gemeinsamen Parzellengrenze errichtet worden waren. Die Gemeinde gab beiden Parteien Gelegenheit, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.1 Die Beschwerdeführenden reduzierten in der Folge die Höhe ihres Holzpalisadenzauns.