Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2020/123 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 12. Januar 2021 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 und Frau E.________ Beschwerdegegnerin sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wynau, Gemeindebetriebe, Bau + Planung, Schulhausstrasse 22, 4923 Wynau betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wynau vom 23. Juni 2020 (Bauentscheid 17-771; Zaun) I. Sachverhalt 1. Auf den Parzellen Wynau Grundbuchblatt Nr. A.________ und B.________ befindet sich ein Doppeleinfamilienhaus. Die Beschwerdegegnerin ist Eigentümerin des Gebäudeteils auf der Parzelle A.________, den Beschwerdeführenden gehört der Gebäudeteil auf Parzelle Nr. B.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2. Im Jahr 2017 eröffnete die Gemeinde ein baupolizeiliches Verfahren betreffend die mehr als 1.20 m hohen Zäune, die von beiden Parteien je entlang der gemeinsamen Parzellengrenze errichtet worden waren. Die Gemeinde gab beiden Parteien Gelegenheit, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.1 Die Beschwerdeführenden reduzierten in der Folge die Höhe ihres Holzpalisadenzauns. Die Beschwerdegegnerin reichte am 16. Oktober 2017 ein nachträgliches Baugesuch ein für den «Doppelstabmattenzaun» auf Parzelle Nr. A.________, der damals mit Plastikfolien etc. behängt war. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen das Bauvorhaben Einsprache. 1 Schreiben der Gemeinde vom 8. und 29. September 2017, Vorakten der Gemeinde hinter pag. 1, pag. 2, 3, 5 1/8 BVD 110/2020/123 Mit Bauentscheid vom 7. September 2018 erteilte die Gemeinde dem Zaun nachträglich die teilweise Baubewilligung. Bewilligt wurde der Teil des Zauns, der im Bereich des gegenseitigen Grenzbaurechts liegt. Für den Bereich des Zauns, der ausserhalb der Dienstbarkeit (Grenzbaurecht) liegt, ordnete sie die Herabsetzung auf die Höhe von 1.20 m oder die Rückversetzung von der Grundstückgrenze um die Mehrhöhe an. 2. Gegen diesen Entscheid reichten die Beschwerdeführenden am 13. September 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE, seit dem 1. Januar 2020 Bau- und Verkehrsdirektion BVD) ein. Die BVE hiess die Beschwerde mit Entscheid2 vom 5. Februar 2019 gut, soweit sie darauf eintrat. Sie hob den Entscheid der Gemeinde Wynau vom 7. September 2018 auf und wies das Baugesuch zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde zurück. Sie erwog, die Gemeinde sei zu Recht vom Bestand eines zivilrechtlichen Grenzbaurechts mit einer Länge von 21.85 m (Bereich A) ausgegangen. Die BVE erachtete das Vorhaben aber in ästhetischer Hinsicht als noch nicht genügend geprüft und wies darauf hin, dass das betroffene Grundstück gemäss Bauinventar in der Baugruppe B (Wynau, F.________) liege. 3. Die Gemeinde nahm das Baubewilligungsverfahren mit Schreiben vom 27. März 2019 wieder auf und holte einen Fachbericht des Berner Heimatschutz ein. Dieser beurteilte die Zaunhöhe und die Abdeckung des Zauns in seinem Fachbericht vom 11. Juli 2019 negativ.3 Während der Teilrevision des Bauinventars sistierte die Gemeinde das Verfahren. Mit Schreiben vom 28. Januar 2020 teilte die Gemeinde den Parteien mit, dass die Baugruppe B (F.________) aus dem Inventar rechtskräftig entlassen worden sei und das Baubewilligungsverfahren wieder aufgenommen werde. 4. Mit «Bauentscheid mit teilweisem Bauabschlag» vom 23. Juni 2020 erteilte die Gemeinde dem Zaun nachträglich die teilweise Baubewilligung. In Ziffer 1 des Entscheids bewilligte sie den bestehenden Zaun im Bereich der eingetragenen Dienstbarkeit (Bereich A). Für den Bereich B, der ausserhalb der Dienstbarkeit (Grenzbaurecht) liegt, ordnet sie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes wie folgt an (Ziffer 2): «a) Der Zaun ist im gelb eingezeichneten Bereich B auf einer Strecke von 12.48 Meter auf die Höhe von 1.20 Meter herabzusetzen. oder b) Der Zaun ist im gelb eingezeichneten Bereich B auf einer Strecke von 12.48 Metern um die Mehrhöhe von der gemeinsamen Grundstückgrenze zurückzuversetzen.» Die Baubewilligung ergänzte sie mit folgender Auflage («Nach Bauvollendung»): «2. Gestaltung des Zauns: Der Zaun darf zu keinem Zeitpunkt mit Gegenständen (Plastikfolien, Tücher, Dekorationen aller Art, etc.) verändert werden. Die Einfriedung muss als "reiner Metallzaun" erhalten bleiben.» 5. Gegen diesen Entscheid reichten die Beschwerdeführenden am 21. Juli 2020 Beschwerde bei der BVD ein. Sie beanstanden insbesondere die Materialisierung und Höhe des Zauns und machen geltend, der Zaun rage über das Fenster ihres Wintergartens hinaus und sei ästhetisch nicht schön und störend. Die Gemeinde habe das Verfahren so lange hinausgezögert, bis das Bauinventar revidiert und die Baugruppe aufgehoben worden sei. Die Gemeinde beachte die Ästhetik nicht. Sowohl die Bauverwalterin als auch das Regierungsstatthalteramt hätten 2 BVD 110/2018/126 3 Vorakten pag. 50 2/8 BVD 110/2020/123 vorgeschlagen, den Gitterzaun wenigstens im Bereich ihres Wintergartens zu kürzen. Die Gemeinde halte sich nicht an das Besprochene. 6. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet4, holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz nahm mit Schreiben vom 30. Juli 2020 Stellung, ohne einen expliziten Antrag zu stellen. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Stellungnahme vom 18. August 2020 die Abweisung der Beschwerde sowie die Erteilung der Baubewilligung gemäss Bauentscheid vom 23. Juni 2020. 7. Das Rechtsamt führte im Beisein der Parteien und einer Vertretung des Berner Heimatschutzes, Regionalgruppe Oberaargau, einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Die Parteien erhielten danach Gelegenheit, sich zum Protokoll des Augenscheins zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. Sowohl die Beschwerdeführenden als auch die Beschwerdegegnerin machten von dieser Gelegenheit Gebrauch und hielten an ihren Standpunkten fest. Die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegnerin reichten anschliessend je Bemerkungen zur Eingabe der Gegenpartei ein. 8. Auf die Rechtsschriften sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG5 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. b) Parteieingaben müssen einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG6). Die Beschwerde enthält keinen expliziten Antrag. An Eingaben von juristischen Laien dürfen aber praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt werden.7 Aus der Beschwerde kann geschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden Ziffer 1 des Bauentscheids (Baubewilligung für den Zaun im Bereich A) anfechten. Sinngemäss beantragen sie die Aufhebung von Ziffer 1 des Entscheids, die Erteilung des Bauabschlags für den bewilligten Teil des Zauns (Bereich A) sowie die Reduktion der Zaunhöhe im Bereich A als Wiederherstellungsmassnahme. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 4 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 7 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 3/8 BVD 110/2020/123 2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens a) Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der Vorinstanz. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, jedoch einschränken.8 b) Die Gemeinde Wynau regelte mit dem angefochtenen Entscheid vom 23. Juni 2020 drei Gegenstände. Erstens bewilligte sie den Zaun im Bereich der eingetragenen Dienstbarkeit, d.h. im Bereich A (Ziffer 1 des Entscheids). Zweitens verfügte sie als Wiederherstellungsmassnahme, dass der Zaun im Bereich B entweder auf die Höhe von 1.20 m herabgesetzt werden muss oder dass der Zaun um die Mehrhöhe von der Grundstücksgrenze zurückversetzt werden muss (Ziffer 2 des Entscheids). Drittens erliess die Gemeinde für den gesamten Zaun folgende Auflage: «Der Zaun darf zu keinem Zeitpunkt mit Gegenständen (Plastikfolien, Tücher, Dekorationen aller Art, etc.) verändert werden. Die Einfriedung muss als "reiner Metallzaun" erhalten bleiben» (Ziffer 1.2. der Auflagen). c) Die Beschwerdeführenden wehren sich nur gegen die Baubewilligung für den Zaun, der im Bereich des Grenzbaurechts liegt (Bereich A). Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die Baubewilligung gemäss Ziffer 1 des Entscheids. Die Wiederherstellungsverfügung für den Zaun im Bereich B (Ziffer 2 des Entscheids) sowie die Auflage betreffend die Gestaltung des Zauns wurden von keiner Partei angefochten. Sie sind somit nicht mehr Verfahrensgegenstand. d) Nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der frühere Holzpalisadenzaun auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden. Der angefochtene Entscheid der Gemeinde betrifft einzig den Metallzaun auf der Parzelle Nr. A.________. Der Verfahrensgegenstand kann nicht erweitert werden. Zudem haben die Beschwerdeführenden den zu hohen Holzzaun inzwischen durch einen niedrigeren ersetzt. e) Die Vergleichsvorschläge, die das Regierungsstatthalteramt Oberaargau und die Gemeinde im Mai 2018 den Parteien unterbreiteten, führten nicht zu einer gütlichen Beilegung der Streitsache. Weil keine Vereinbarung zustande kam, stellen die damals vorgeschlagenen Massnahmen keine verbindlichen Abmachungen dar. Sie sind im vorliegenden Verfahren nicht von Belang. 3. Zaun a) Die Beschwerdegegnerin hat im Garten entlang der Grenze zur Parzelle Nr. B.________ einen Metallstabzaun mit Höhen zwischen 1.86 m und 2.50 m erstellt.9 Der Zaun ist durch Metallpfosten in einzelne Segmente unterteilt und insgesamt rund 23.40 m lang. b) Auf den Grundstücken Nr. A.________ und Nr. B.________ besteht ein gegenseitiges Grenzbaurecht als Dienstbarkeit.10 Von der Parzellengrenze bei der H.________strasse besteht das Grenzbaurecht auf einer Länge von insgesamt 21.85 m und reicht bis in den Garten. Dieses Grenzbaurecht wird als "Bereich A" bezeichnet. Auf der restlichen Länge von 12.48 m besteht keine entsprechende Dienstbarkeit ("Bereich B").11 Von der Südostfassade aus gemessen ist der Bereich A mit dem Grenzbaurecht rund 10.92 m lang (Totalllänge Zaun rund 23.40 m minus 8 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14 9 Vgl. Pläne zur Baubewilligung vom 7. September 2018, Vorakten der Gemeinde, pag. 31 10 Vgl. Grundbuchauszug Beleg 1993/2712 und Planänderung Nr. 580, Vorakten der Gemeinde, pag. 18 11 Vgl. die Ausführungen dazu im Entscheid der BVE vom 5. Februar 2019, Erwägung 2, BVD 110/2018/126 4/8 BVD 110/2020/123 Bereich B 12.48 m). Von der Fassade gemessen reicht der Bereich A somit bis fast in die Mitte des Gartens. Gestützt auf das zivilrechtliche Grenzbaurecht können Einfriedungen auch höher als 1.20 m sein. In jedem Fall müssen aber die Bestimmungen des öffentlichen Rechts eingehalten werden, wozu unter anderem die Bauvorschriften der Gemeinde zählen. In diesem Sinne weist auch die Dienstbarkeit auf den Vorrang des öffentlichen Baurechts hin: «Zu Gunsten und zu Lasten der Nrn. A.________ und B.________ wird das dingliche Recht begründet, entlang der (…) mit karmin Farbe gezeichneten Strecke die bestehenden Bauten an der Grenze stehen zu lassen und entlang dieser Strecke neue Bauten zu erstellen im Rahmen der Bauvorschriften der Gemeinde Wynau.»12 c) Bauvorhaben sind nach dem Recht zu beurteilen, das bei der Einreichung des Baugesuchs galt (vgl. Art. 36 Abs. 1 BauG). Bei nachträglichen Baugesuchen ist grundsätzlich das Recht massgebend, das zur Zeit der unbewilligten Bauausführung anwendbar war. Späteres Recht ist jedoch unter anderem dann anzuwenden, wenn es für die Bauherrschaft günstiger ist.13 Im vorliegenden Fall trat während des vorinstanzlichen Verfahrens eine für die Bauherrschaft günstige Änderung ein. Mit der Teilrevision des Bauinventars wurde die Baugruppe B (Wynau, F.________), zu der die Grundstücke Nr. A.________ und B.________ gehört hatten, aufgehoben. Die Vorschriften des Denkmalschutzes (vgl. Art. 10a ff. BauG) sind demnach nicht mehr anwendbar. d) Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über das kantonale Beeinträchtigungsverbot von Art. 9 Abs. 1 BauG hinausgehen (Art. 9 Abs. 3 BauG). Die Gemeinde Wynau hat von dieser Regelungskompetenz Gebrauch gemacht und im Baureglement14 ausführliche Gestaltungsvorschriften erlassen, denen selbständige Bedeutung zukommt. Diese lauten – soweit hier von Interesse – wie folgt: "Art. 10 Gestaltungsgrundsatz 1 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. 2 Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind insbesondere zu berücksichtigen: - die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes, - die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung, - Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen, - die Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Materialisierung und Farbgebung, - die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum, - die Gestaltung und Einordnung der Erschliessungsanlagen, Abstellplätze und Eingänge. Art. 14 Aussenraumgestaltung 1 Die Gestaltung der privaten Aussenräume (Anordnung und Gestaltung der Gärten, Vorplätze und Hauszugänge, Wahl der Bepflanzung) ist so zu gestalten, dass sich eine gute Einordnung in die Siedlung bzw. Ortsbild ergibt. (…)" Der Begriff „gute Gesamtwirkung“ stellt einen unbestimmten kommunalen Gesetzesbegriff dar, bei dessen Auslegung die Gemeinden einen gewissen Beurteilungsspielraum haben. An das 12 Vgl. BDE 110/2018/126, E. 2 und Grundbuchauszug Beleg 2712/1993, Vorakten pag. 18 13 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 46 N. 14a 14 Baureglement der Einwohnergemeinde Wynau vom 26. September 2010, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 14. Juli 2010, mit Änderungen bis am 14. Juli 2011 (GBR) 5/8 BVD 110/2020/123 Erfordernis der guten Gesamtwirkung dürfen nicht unverhältnismässig hohe Ansprüche gestellt werden. Die gute Gesamtwirkung ist weder an geringen noch an besonders hohen architektonischen Qualitäten zu messen. Das bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine neue Baute oder Anlage an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat.15 e) Der Berner Heimatschutz beurteilte das Bauvorhaben im vorinstanzlichen Verfahren negativ. Er hielt in seinem Fachbericht fest, die ausdrucksstarken Gebäude aus der Zeit der Arbeitersiedlung mit den dazugehörenden Gärten seien typisch für diese Zeit. Die grossen Gärten hätten den Arbeitnehmern zur Selbstversorgung gedient. Eine raumhohe feste Abtrennung in Form eines Zauns (ob Holzzaun ausgefacht, Metallzaun mit Plastikstreifen, Steinkörben) könne der Heimatschutz in keiner Weise unterstützten. Die vorgesehene und bereits vorhandene Gestaltung sei nicht in ihrem Sinne. Ein einfacher Holzlattenzaun (max. Höhe 1.20 m) oder eine Hecke reiche zur Unterteilung der Grundstücke grundsätzlich aus.16 Am Augenschein vom 15. Oktober 2020 führten die Vertreterinnen des Berner Heimatschutzes aus, es handle sich um die früheren Arbeiterhäuser der Firma F.________. Prägend seien die langen Gärten, die zur Selbstversorgung gedient hätten, und die zusammengebauten Schöpfe zwischen den Häusern. Zum Ensemble zählten die Gebäude und die Gärten. Es sei ursprünglich eine sehr schöne Anlage gewesen. Im Verlauf der Zeit seien in der Siedlung wegen den veränderten Nutzungsansprüchen gravierende Veränderungen eingetreten. Auch die Gärten würden nicht mehr gleich genutzt wie früher, so sei weiter vorne beispielsweise ein Swimmingpool erstellt worden. Das Ensemble der Gebäude und Gärten habe sich so wesentlich und gravierend verändert, dass es mit dem historischen Erscheinungsbild nichts mehr zu tun habe. Die Veränderungen hätten letztlich dazu geführt, dass kein Interesse mehr am Erhalt der Baugruppe bestanden habe und diese aufgehoben worden sei.17 Zur Frage der Zäune hielten sie fest, zwischen den Gärten habe es früher konventionelle Lattenzäune gegeben. Man habe durch die gesamte Gartenanlage hindurch sehen können. Ein Zaun sollte auch heute möglichst fein oder transparent sein; er dürfe nicht «raumhaltig» sein. Im vorliegenden Fall gebe es insgesamt drei parallel gestellte Zäune: einen Holzzaun auf dem Nachbargrundstück, einen Maschendrahtzaun mit Kunststofffolie auf der Grenze und den vorliegenden Metallstabzaun.18 Anlässlich der Besichtigung für den Fachbericht habe der Metallstabzaun mit seiner Plastikverkleidung wie eine Wand gewirkt, nun sei diese Verkleidung aber entfernt worden. Auf die Frage, ob der Zaun im Bereich A ebenfalls auf 1.20 m heruntergesetzt werden müsse (wie im Bereich B), hielten die Vertreterinnen des Berner Heimatschutzes fest, jetzt wo der Zaun jetzt nicht mehr verkleidet sei, sei es nicht mehr angemessen, die Ästhetik zu bemängeln. Angesichts der grossen Vielfalt, die es in der Siedlung gebe, könne auch der hintere Teil des Zauns (Bereich A) mit der bestehenden Höhe belassen werden.19 f) Die Vertreterinnen des Berner Heimatschutzes beurteilten am Augenschein den Zaun demnach positiver als in ihrem Fachbericht. Dies stellt jedoch keinen Widerspruch dar, denn die Ausgangslage hat sich seit ihrer ersten Beurteilung verändert. Der Fachbericht erging noch im Baubewilligungsverfahren. Inzwischen hat die Gemeinde in ihrem Bauentscheid entschieden, dass der Zaun im Bereich B auf 1.20 m herabgesetzt werden muss und dass der gesamte Zaun nicht mit Gegenständen (Plastikfolien, Tücher, Dekorationen aller Art, etc.) behängt werden darf. 15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 4a; BVR 2009 S. 329 E. 5.3, BVR 2006 S. 491 E. 6.3.1 16 Vorakten pag. 50 17 Protokoll des Augenscheins vom 15. Oktober 2020, S. 3-5, 11, 12; Fotodokumentation Fotos Nr. 13, 14, 20, 25-27 18 Vgl. Fotodokumentation, Fotos Nr. 9 und 10 19 Protokoll des Augenscheins, S. 11 und 12 6/8 BVD 110/2020/123 Insofern wurde den Bedenken des Berner Heimatschutz Rechnung getragen. Der Zaun im Bereich B und das Verbot, den Zaun zu verkleiden, waren am Augenschein denn auch nicht mehr Thema. Es stand nur noch die Höhe des unverkleideten Metallstabzauns im Bereich A zur Diskussion. g) Die Beurteilung des Berner Heimatschutzes überzeugt. Ohne die Verkleidung mit Plastikfolien und Ähnlichem wirkt der Metallstabzaun transparent. Mit der Auflage, dass der Zaun nicht behängt oder verkleidet werden darf, ist auch in Zukunft sichergestellt, dass er trotz seiner Höhe von rund 2.05 m (im Bereich A)20 nicht störend oder «raumhaltig» in Erscheinung tritt. Wie der Rundgang durch die F.________-Siedlung zeigte, wurden fast alle Gärten der ehemaligen Arbeiterhäuser umgestaltet. Nur vereinzelt finden sich noch Anklänge an die früheren Gemüsegärten zur Selbstversorgung. Die Aussenräume wurden den Bedürfnissen der heutigen Bewohnenden angepasst. Es wurden Rasenflächen angelegt, zusätzliche Gartenhäuser und überdachte Sitzplätze gebaut, und soweit ersichtlich auf zwei Parzellen Swimmingpools erstellt. Auch bei den Zäunen besteht eine gewisse Vielfalt; nebst Holzzäunen gibt es mindestens einen Maschendrahtzaun, einen Kunststoffzaun sowie Schotterkörbe.21 In dieser heterogen gestalteten Umgebung fällt der unverkleidete Metallstabzaun mit seiner Höhe von rund 2,05 m (Bereich A) nicht auf. Er fügt sich ausreichend gut in die Umgebung ein. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Aussicht auf den Metallstabzaun vom angrenzenden Wintergarten der Beschwerdeführenden aus nicht besonders schön wirkt. Baurechtlich ist jedoch nicht die private Aussicht, sondern nur die Wirkung des Bauvorhabens im öffentlich wahrnehmbaren Raum massgebend. Wird der Zaun in Zusammenhang mit der gesamten Umgebung betrachtet, fügt er sich ein. Die Anforderungen von Art. 14 Abs. 1 GBR sind eingehalten. Die Gemeinde hat den Zaun im Bereich A zu Recht bewilligt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG22). Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV23). Die Kosten für den Augenschein mit Instruktionsverhandlung vom 15. Oktober 2020 werden bestimmt auf Fr. 400.– (Art. 20 Abs. 1 GebV). Die Kosten des Berner Heimatschutzes, Regionalgruppe Oberaargau, für die Vorbereitung und Teilnahme am Augenschein betragen Fr. 330.– gemäss Rechnung vom 26. November 2020 und werden zusätzlich erhoben (Art. 11 GebV). Der Augenschein mit Instruktionsverhandlung betraf nicht nur das vorliegende Verfahren, sondern auch das Verfahren RA Nr. 110/2020/56. Die Gebühr für den Augenschein mit Instruktionsverhandlung sowie die Rechnung des Berner Heimatschutzes werden deshalb je hälftig auf die Verfahren aufgeteilt. Die Verfahrenskosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren betragen somit Fr. 1'165.– (Fr. 800.‒ Pauschalgebühr, Anteile von Fr. 200.‒ für den Augenschein und von Fr. 165.‒ für die Teilnahme des Berner Heimatschutzes). b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). 20 Protokoll des Augenscheins, S. 10, Fotos Nr. 5-9 21 Fotodokumentation, Fotos Nr. 11, 18, 20, 25-27 22 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 23 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 7/8 BVD 110/2020/123 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Gemeinde Wynau vom 23. Juni 2020 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'165.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Frau D.________ und Herrn C.________, eingeschrieben - Frau E.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wynau, Gemeindebetriebe, Bau + Planung, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 8/8