a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1’500.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV50). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Die geplante Strassensanierung ist ein Strassenbauvorhaben im Sinn von Art. 43 SG51. Die Gemeinde nimmt damit eine öffentliche Aufgabe wahr.52 Sie ist daher nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen (vgl. Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die Verfahrenskosten trägt demnach der Kanton. b) Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). III. Entscheid