b) Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest; sie sind nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden (Art. 18 VRPG48). Die Beschwerdesache konnte anhand der Akten beurteilt werden. Ein Augenschein war nicht erforderlich. Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen.49 9. Kosten