Verbesserung erzielen liesse. Nicht ausschlaggebend ist, dass Fahrspuren gegenüber einem vollflächigen Asphaltbelag einen höheren Unterhaltsaufwand verursachen. Dieser Aufwand dürfte gegenüber dem heutigen Zustand immer noch etwas tiefer liegen, sofern die Fahrspuren mit den nach dem Stand der Technik erforderlichen Massnahmen erstellt werden. Die finanziellen Interessen der Gemeinde vermögen die raumplanerischen Interessen und das Gebot der Schonung des historischen Verkehrswegs nicht zu überwiegen. Das AGR hat die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG zu Recht verweigert.