d) Die Wegoberfläche gehört zu den prägenden Merkmalen historischer Verkehrswege.46 Auch wenn das Bodenmaterial der D.________strasse nicht mehr historisch ist, weil die Verschleissschicht periodisch mit ortsfremdem Material erneuert wird, gilt Kies grundsätzlich als traditionelles Baumaterial und stellt insofern Substanz im Sinne des IVS dar (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. c Ziff. 4 VIVS). Die Wegoberfläche weist im hier betroffenen Bereich daher immer noch einen traditionellen Charakter auf. Eine vollflächige Asphaltierung gehört hingegen nicht zum traditionellen Bestand, so dass die Beschreibung des IVS-Objekt BE F.________im Falle einer weiteren Asphaltierung angepasst werden müsste.47