43 GBR42, dass die in den Zonenplänen Landschaft bezeichneten Objekte des Inventars historischer Verkehrsweg der Schweiz (IVS) in ihrem Verlauf und ihrer traditionellen Substanz geschützt sind. Massgebend ist die Dokumentation zum IVS. Gemäss den Erläuterungen zum Vollzug des IVS im Kanton Bern lautet das Erhaltungsziel von historischen Wegen mit lokaler Bedeutung und mit Substanz: «Wegabschnitte mit ihren wesentlichen Substanzelementen möglichst weitgehend schonen.»43