Auf kantonaler Ebene zählen die historischen Verkehrswege zum besonderen Landschaftsschutz (Art. 9a BauG i.V.m. Art. 13c Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d BauV41). Sie tragen zum kulturgeschichtlichen Wert von Landschaften im Sinne von Art. 9a Abs. 1 Bst. b BauG bei und gelten als geschichtliche Stätten (Art. 9a Abs. 1 Bst. e BauG). Art. 9a BauG bestimmt, dass auf Objekte des besonderen Landschaftsschutzes in besonderem Masse Rücksicht zu nehmen ist. Kommunal bestimmt Art. 43 GBR42, dass die in den Zonenplänen Landschaft bezeichneten Objekte des Inventars historischer Verkehrsweg der Schweiz (IVS) in ihrem Verlauf und ihrer traditionellen Substanz geschützt sind.