Da das vorliegende Bauvorhaben jedoch eine Ausnahme nach Art. 24 ff. RPG für das Bauen ausserhalb der Bauzone erfordert, handelt es sich um die Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinn von Art. 2 NHG. Deshalb kommt Art. 3 NHG zur Anwendung, wonach der Bund und die Kantone dafür sorgen, dass solche Objekte geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Als historischer Verkehrsweg im Sinne des IVS gelten Wege, Strassen und Wasserwege aus früheren Epochen, deren Substanz mindestens abschnittsweise erhalten ist und die durch historische Dokumente belegt sind (Art. 2 Abs. 1 Bst. a VIVS38).