b) Gesetzliche Grundlage für den Schutz der historischen Verkehrswege auf Bundesebene ist das NHG36. Das Gesetz bezweckt unter anderem, «das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, die geschichtlichen Stätten sowie die Natur- und Kulturdenkmäler des Landes zu schonen, zu schützen sowie ihre Erhaltung und Pflege zu fördern» (Art. 1 Bst. a NHG). Anders als die Objekte von nationaler Bedeutung unterstehen Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung nicht dem erhöhten Schutz von Art. 6 NHG (vgl. Art. 1 und 11 VIVS37). Da das vorliegende Bauvorhaben jedoch eine Ausnahme nach Art.