f) Zusammenfassend stellt das Vorhaben keine massvolle Änderung im Sinne von Art. 24c RPG dar. Die Wesensgleichheit ist nicht mehr gewahrt. Wie vorne gezeigt, sind auch die Voraussetzungen für eine abgeleitete Standortgebundenheit nach Art. 24 RPG nicht gegeben. Selbst wenn diese Tatbestände anders beurteilt würden, vermag das Vorhaben der Interessenabwägung nach Art. 24 Bst. b RPG bzw. Art. 24c Abs. 5 RPG i.V.m. Art. 3 RPV nicht standzuhalten, wie nachfolgend zu zeigen ist. 6. Unterhaltsaufwand