Im Übrigen gelten selbst bei zonenkonformen, landwirtschaftlichen Strassen strenge Voraussetzungen; bei diesen wird vorausgesetzt, dass eine vollflächige oder teilweise Befestigung für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung erforderlich ist (vgl. Art. 16a RPG, Art. 34 Abs. 4 RPV). So wurde die nachträgliche Bewilligung eines asphaltierten Maschinenweges mit der Begründung verweigert, dass eine vollflächige bituminöse Befestigung nicht erforderlich sei; an den steilsten Stellen oder in Kurven würde eine allfällige Teilbefestigung oder ein Spurweg genügen.29