Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darauf abzustellen, ob die Änderung bei einer Gesamtbetrachtung von untergeordneter Natur ist. Als wesentliche Umstände sind insbesondere Umfang, äussere Erscheinung, Zweck, Nutzungsart und Nutzungsintensität sowie ihre Emissionen zu berücksichtigen.20 Gefordert ist nicht völlige Gleichheit von Alt und Neu, sondern eine Identität in den «wesentlichen Zügen». Fehlt es an der Identität, liegt eine vollständige Änderung vor und eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG fällt ausser Betracht.21