Belagseinbau für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist, was Voraussetzung für eine Bewilligung nach Art. 16a RPG ist (vgl. Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV12). Die Asphaltierung bezweckt vielmehr eine Reduktion des Unterhaltsaufwandes für die Gemeinde. Unter den Beteiligten ist denn auch unbestritten, dass das Vorhaben gemäss Art. 16a RPG nicht zonenkonform ist und einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG13 bedarf. Näher zu prüfen sind einzig die Ausnahmetatbestände von Art. 24 RPG und Art. 24c RPG; die übrigen Ausnahmetatbestände von Art. 24 ff. RPG finden auf das umstrittene Bauvorhaben keine Anwendung.