Wanderwegen. Die D.________strasse erschliesst demnach überwiegend Bauten und Anlagen, die in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform sind (vgl. Art. 16a RPG). Nach der Schätzung der Gemeinde stehen zwar momentan rund zwei Drittel der Fahrten in Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Der geplante Belagseinbau ist jedoch nicht landwirtschaftlich begründet: Es ist weder erkennbar noch wird geltend gemacht, dass der 10 BVR 2006 S. 224 E. 7.3 11 Vgl. Schreiben der Gemeinde zur Voranfrage, Akten Voranfrage pag. 28 f.