Hinzu komme die Unfallgefahr. Der Oberbau werde bei Bergfahrt aufgerieben, bei der Talfahrt nach vorne gestossen. Bei der gegebenen Steilheit des Weges bestehe auf dem Kies für Fahrzeuge und insbesondere für Fussgänger Rutschgefahr. Für die Verkehrssicherheit müsse der Wegabschnitt den heutigen Ansprüchen der Fahrzeuge und Fussgänger angepasst werden können. Im angefochtenen Entscheid sei der Schutz des historischen Verkehrswegs, der bloss lokale Bedeutung habe, gegenüber den Interessen der Gemeinde zu stark gewichtet worden. Mit dem Einbau des Asphalts ändere sich nur die Art der Fahrbahn, Trockensteinmauern und weitere schützenswerte Randelemente würden nicht beeinträchtigt.