Die Parteien erhielten Gelegenheit, eine allfällige Stellungnahme einzureichen. Die Gemeinde teilte mit, sie habe ihrer Eingabe nichts beizufügen. Die Vorinstanz und das AGR äusserten sich nicht. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen