3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet4, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das Regierungsstatthalteramt Interlaken- Oberhasli beantragt mit Eingabe vom 24. Juli 2020, die Beschwerde sei abzuweisen. Das AGR schliesst mit Stellungnahme vom 10. August 2020 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Der OIK I verweist in seiner Stellungnahme vom 21. August 2020 auf seine Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren. 4. Das Rechtsamt bat die Gemeinde, die Standorte der Fotobeilagen zu nennen und Fragen zur verkehrsmässigen Nutzung der D.________strasse zu beantworten. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 nahm die Gemeinde dazu Stellung.