2. Die Verfahrenskosten von CHF 1600.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin 3 die Parteikosten im Betrag von CHF 2170.– (inkl. Auflagen, exkl. MWSt) zu ersetzen. IV. Eröffnung