104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin 3 aufgeführte Mehrwertsteuer von CHF 167.10 bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.36 Die Beschwerdeführerin hat somit der Beschwerdegegnerin 3 die Parteikosten von CHF 2170.– (Honorar CHF 2125.–; Auslagen CHF 45.–; exkl. MWSt) zu ersetzen. 34 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG