Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin 3 beläuft sich auf CHF 2337.10 (Honorar CHF 2125.–; Auslagen CHF 45.–; Mehrwertsteuer CHF 167.10). Sie gibt grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin 3 ist jedoch mehrwertsteuerpflichtig35 und kann somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich.