Die Beschwerdegegnerin 3 war anwaltlich vertreten. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin 3 deshalb die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdegegner 1 und 2 sowie die Beschwerdegegner 4 bis 20 waren nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihnen keine Parteikosten zuzusprechen sind (Art. 104 Abs. 1 VRPG).