c) Bezüglich des Antrags gemäss Ziffer 2 kann auf den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz verweisen werden. In Ziffer 3.2 des angefochtenen Entscheids führte die Vorinstanz zutreffend aus, eine materielle Auseinandersetzung mit den Einsprachen erübrige sich, weil der Beschwerdeführerin der Bauabschlag für das Bauvorhaben erteilt werde. Das Gleiche gilt im Beschwerdeverfahren. D.h., eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antrag gemäss Ziffer 2 erübrigt sich, weil der geplante Antennenumbau nach dem Gesagten so oder anders nicht bewilligungsfähig ist. 6. Kosten