a) Die Beschwerdegegner 4 bis 20 stellen in ihrer Eingabe vom 21. August 2020 folgende Anträge: «1. Die genannten Einsprecher seien als beteiligte Parteien im Beschwerdeverfahren aufzunehmen. 2. Nach erfolgter formeller und materieller Prüfung der Einsprachen gemäss Art. 2 BauG, sei den Einsprechenden das rechtliche Gehör zu gewähren und die von Amtes vorgenommene Feststellung zur Kenntnis zu bringen. (…)» 33 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 3 N. 4