h) Auch unter dem Gesichtspunkt der Besitzstandsgarantie kann das Bauvorhaben somit nicht bewilligt werden. Ob es sich beim Bauvorhaben sogar um eine neubauähnliche Umgestaltung der bestehenden Anlage handelt, braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden, da die Besitzstandsgarantie ohnehin nicht zur Anwendung kommt. Mit dem Verweis auf den Bundesgerichtsentscheid 1C_550/2017 kann die Beschwerdeführerin somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der angefochtene Bauentscheid bzw. der Bauabschlag wird bestätigt. 5. Anträge Beschwerdegegner 4 bis 20