Denn die Rechtswidrigkeit der bestehenden Anlage ergibt sich nicht aus der NISV, sondern aus Art. 251 GBR. Sowohl das Wissen um eine erhöhte Sendeleistung als auch die optische Wahrnehmung der neuen «All-in-One-Antennenkörper» inklusive 5G-Funkdienst sind geeignet, in der Nachbarschaft zusätzliche Ängste zu wecken. Durch die Wahl des «All-in-One-Antennenmodelles» sind zwar Antennenkörper nur noch auf einer Ebene vorgesehen, dennoch ist erkennbar, dass neue Antennenpanels montiert werden. Verglichen mit den bewilligten sind die neuen Antennenpanels deutlich grösser dimensioniert.