g) Wie ausgeführt, dient die Bestimmung von Art. 251 GBR der Vermeidung von negativen ästhetischen Auswirkungen von Mobilfunkanlagen und soll vor ideellen Immissionen schützen. Beides dient letztlich der Erhaltung der Wohnqualität. Dass das Bauvorhaben den Anforderungen der NISV, die den Schutz der Gesundheit garantieren soll, genügt, ist im Zusammenhang mit ideellen Immissionen nicht relevant. Denn die Rechtswidrigkeit der bestehenden Anlage ergibt sich nicht aus der NISV, sondern aus Art.