Aufgrund der Erweiterung der Anlage um weitere Sendeantennen, der Einführung der neusten Mobilfunktechnologie und der Erhöhung der Sendeleistung liegt auch kein Umbau vor. Vielmehr handelt es sich um die Erweiterung einer altrechtlichen Anlage. Ein solcher Umbau ist nur zulässig, wenn dadurch die Rechtswidrigkeit der bestehenden Anlage nicht verstärkt wird. Die Rechtswidrigkeit wird verstärkt, wenn das öffentliche oder nachbarliche Interesse, das durch die verletzte Norm geschützt werden soll, durch die Erweiterung noch stärker beeinträchtigt würde als bisher, wenn also die Auswirkungen des Vorhabens zu einer Verschlechterung des bereits rechtswidrigen Zustands führen würden.33